Satzung

Stand 08.03.2019

§ 1

Name, Sitz und Zweck

 

1.

Der am 1.1.1931 in Roßbach gegründete Sportverein führt den Namen “Turn- und Sportverein Rot-Weiß”. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein TuS Rot-Weiß hat seinen Sitz in 56271 Roßbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 56410 Montabaur eingetragen.

 

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

 

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.

Die Mitgliedschaft  erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

2.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 

3.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung

    von Anordnungen der Organe des Vereins

 

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung     

 

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder

    groben unsportlichen Verhaltens

 

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

 

§ 4

Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom 18. Lebensjahr an wählbar.

 

 

§ 6

Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung  oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den

    Veranstaltungen des Vereins.

 

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

 

§ 7

Rechtsmittel

 

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist inner-halb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheids gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

 

§ 8

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand - als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

1.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt.

 

3.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden

    beantragt hat.

 

4.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäfts-führenden Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

 

5.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Gesamtvorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

6.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

7.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

8.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht werden.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

 

 

§ 10

Vorstand

 

1.

Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand:

    Bestehend aus

 

   der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden

   der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

   der Kassiererin/dem Kassierer und

   der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer

 

b) als Gesamtvorstand:

    bestehend aus:

 

    dem geschäftsführenden Vorstand a)

    der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter Turnen

    der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter Fußball

    der Beisitzerin/dem Beisitzer                

    der Organisationsleiterin/dem Organisationsleiter            

    der Sportheimwartin/dem Sportheimwart

    der stellvertretenden Kassiererin/dem stellvertretenden Kassierer

    der stellvertretenden Geschäftsführerin/dem stellvertretenden

          Geschäftsführer

    der Ressortleiterinnen/den Ressortleitern Jugend

 

2.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die Stellvertreterin/der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung der ersten Vorsitzenden/des ersten Vorsitzenden tätig.

 

3.

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

4.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

5.

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

6.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

 

§ 11

Ausschüsse

 

1.

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. Die Mitglieder des Ausschusses wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Die Ausschussvorsitzende/Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses

 

2.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch die Ausschuss-vorsitzende/den Ausschussvorsitzenden einberufen.

 

 

§12

Vereinsämter

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit, die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung trifft der Vorstand

 

 

 

 

 

§ 13

Abteilungen

 

1.

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

 

 

2.

Die Abteilung wird durch ihren Leiterinnen/Leiter, den Stellvertreterinnen/Stellvertreter oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

 

3.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.     

 

4.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom der Kassiererin/dem Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

 

§ 14

Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und ggf. der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und dem von ihr/ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 15

Wahlen

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 16

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüferinnen/Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer  erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassiererin/des Kassierers.

 

 

§ 17

Auflösung des Vereins

 

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner

    Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich

    gefordert wurde.

 

3.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Sporthilfe des Landessportbundes Rheinland-Pfalz, Rheinallee 1, 55116 Mainz , mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

   § 18

                                          Datenschutz im Verein

 

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

56271 Roßbach, 08.03.2019